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Investitionsgesetz Kohleregionen

Bestand/Neubau | alle Gebäudetypen | Zuschuss | Erneuerbare Energien | Biodiversität | Ressourceneffizienz | nachhaltiges Bauen | Sachsen

Fördergeber Saarländische Investitionskreditbank (SIKB)
Stand Januar 2024

Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur in den sächsischen Braunkohlerevieren.

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Landkreise und andere Träger der kommunalen Selbstverwaltung, die sich auf dem sächsischen Teil des Lausitzer Reviers bzw. des Mitteldeutschen Reviers befinden = Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und deren Gemeinden und Unternehmen sowie die kreisfreie Stadt Leipzig und ihre Unternehmen.
  • Zusätzlich antragsberechtigt: sonstige öffentliche und private Träger im Fördergebiet, wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen.

Was wird gefördert?

Förderung insbesondere in folgenden Bereichen:
 

  • Wirtschaftsnahe Infrastruktur, insbesondere Erwerb und Herrichten von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von Gebäuden.
  • Verkehr (ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen).
  • Schienenbahnen (ohne Eisenbahnen des Bundes) im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
  • Öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau.
  • Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung.
  • Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur, touristische Infrastruktur.
  • Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung.
  • Klima- und Umweltschutz einschließlich energetischen Sanierung, Bodensanierung und Lärmschutz.
  • Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen.
     


    Zuwendungsfähige Ausgaben:
     

  • Alle investiven projektbezogenen Ausgaben.
  • Ausgaben für Grunderwerb bis zur Höhe von 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich).
  • Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (z. B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).
  • Baunebenkosten einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien bis zu einer Höhe von 15 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes (ohne Planungskosten).

Was sind die Voraussetzungen?

Mehr Details zu den Voraussetzungen finden Sie unter dem Link im Abschnitt 'Weiterführende Informationen' weiter unten.

Wie wird gefördert?

  • Zuwendungsart und -höhe.
  • Zuwendung mindestens 25.000 TEUR.
  • Max. Zuschuss: 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.


    Der Fördersatz kann vom Freistaates Sachsen auf Basis der Einstufung im Kommunalen Frühwarnsystems wie folgt angehoben werden:
     

  • Um 2,5 % bei Kommunen in kritischer Haushaltslage (Kat. C).
  • Um 5,0 % bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D).
  • i- n Ausnahmefällen um 7,5 % bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D) in Fällen von außerordentlichem überregionalem strukturpolitischem Interesse.
  • Anhebung des Fördersatzes unter den genannten Kriterien gilt auch für Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung.
  • Bei Gewährung einer Beihilfe richtet sich der Fördersatz nach den Bestimmungen der anzuwendenden beihilferechtlichen Regelungen.

Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

Bitte sehen Sie diese Informationen unter der angegebenen Website ein. 

Kontakt

Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Gerberstraße 5
04105 Leipzig

Tel.: 0 (+49) 341 70292-0
E-Mail: servicecenter@remove-this.sab.sachsen.de

Weiterführende Informationen

Investitionsgesetz Kohleregionen


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.