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Konversionsförderung

Bestand/Neubau | alle Gebäudetypen | Zuschuss | Biodiversität | Gründächer | Flächenentsiegelung | Hessen

Fördergeber Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Stand Januar 2024

Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung.

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind Gemeinde, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Kreise.
     

Bei GRW- oder Landesmitteln sind zusätzlich antragsberechtigt:

  • Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
     
  • Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
     
  • Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
     
  • Eine Förderung kann darüber hinaus an Standorten erfolgen, die von der Auflösung oder Ausdünnung militärischer Einrichtungen in Bezug auf ihre Wirtschaftsstruktur in besonderem Maße negativ betroffen sind.

Was wird gefördert?

  • Möglichst sollen Elemente einer „Grünen Infrastruktur“ enthalten sein (z. B.: Anlage von Grünflächen, -dächern, -fassaden; Frischluftschneisen; Hecken; grüne Böschungen; naturnahe Regenrückhaltung).
     
  • Bei der Sanierung von Altlasten wird das Verursacherprinzip beachtet.
     
  • Gefördert werden können Sach- und Personalausgaben für Gutachten und Beratungsleistungen sowie Erschließung und Ausbau von Konversionsflächen zu gewerblichen Flächen.
     

Gutachten, Beratungsleistungen:

  • Bestandsaufnahmen.
  • Rahmenpläne.
  • Markt- und Potenzialanalysen.
  • integrierte Stadtentwicklungskonzepte.
  • Machbarkeitsstudien.
  • Folgeabschätzungen geplanter Bauvorhaben auf Klima und Umwelt.
  • Planungs- und Beratungsleistungen (ohne Bauleitplanung), die der Träger zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt.
  • Ausgaben für die Vermarktung der geförderten Fläche, wenn diese Leistung von Dritten eingeholt wird.
     
  • Die Gutachten sollen dabei auch Aussagen zur Umsetzung einer „grünen Infrastruktur“ treffen.
     

Erschließung und Ausbau von Konversionsflächen zu gewerblichen Flächen:
 

Hierzu gehören insbesondere Sachausgaben für:

  • Den Bau von Erschließungsstraßen mit Geh- und Radwegen und Beleuchtung,
  • Die Errichtung oder den Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz,
  • Die Schaffung öffentlicher Parkmöglichkeiten innerhalb des Gewerbegebietes,
  • Den Bau von Energie-, Wasser- und Abwasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie von Kommunikationsleitungen bis zur Anbindung an das regionale/überregionale Versorgungsnetz oder nächsten Knotenpunkt,
  • Den Bau von Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser und Abfall,
  • Den Bau von Gleisanschlüssen (keine Privatgleisanschlüsse),
  • Die Begrünung der öffentlichen Flächen innerhalb des Gewerbegebietes,
  • Umweltschutzmaßnahmen und ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  • Die Baureifmachung des Geländes (z.B. Geländegestaltung) und
  • Den Abbruch, die Sanierung und den Rückbau von Gebäuden und Anlagen einschließlich der Beseitigung von Altlasten.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Voraussetzung für die Ansiedlung und Entwicklung von mehreren gewerblichen Betrieben schaffen. Hierfür muss ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden.
     
  • Werden auf den erschlossenen Flächen neben Gewerbebetrieben auch wirtschaftsnahe Infrastruktureinrichtungen z. B. für den Technologietransfer oder/und Gründerzentren angesiedelt, ist dies förderunschädlich.
     
  • Infrastrukturmaßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels und energieerzeugender Anlagen sind nicht zuwendungsfähig.
     
  • Die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Vorhaben ist auf die Dauer von 15 Jahren sicherzustellen.
     

Im Falle einer EFRE-Förderung sind weitere Voraussetzungen bereits auf Konzeptebene im Hinblick auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 zu beachten. Mit dem Projekt muss mindestens ein weiteres der folgenden Kriterien verfolgt werden:

  • Unterstützung der Lokalen Ökonomie.
  • Engagement im Bereich Klimaschutz-/Klimaanpassung.
  • Engagement im Bereich umweltverträglicher Mobilität.
  • Bei einer Förderung im Rahmen der GRW sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens einzuhalten.

     
  • Die mit Fördermitteln erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung (z. B. Bewerbung im Internet und in überregionalen Tageszeitungen, Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Einschaltung eines überregionalen Maklers) zum Marktpreis aufgrund des wirtschaftlich besten Gebots verkauft. Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb, zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, wird der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil gekürzt.
     
  • Bei Verkauf unter dem Marktpreis ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung im Rahmen der Förderhöchstsätze anzurechnen.

Wie wird gefördert?

  • Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
     
  • Sie kann aus Mitteln des Landes, der GRW und/oder des EFRE erfolgen.
     
  • Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Beim ausschließlichen Einsatz von Landesmitteln oder Mitteln der GRW bestimmt sich die Festlegung des Fördersatzes bei investiven Projekten kommunaler Zuwendungsempfänger im Einzelfall nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit und Stellung im Lasten- und Finanzausgleich. Hierdurch kann der Fördersatz um 10 % unter- oder überschritten werden.
     
  • Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt, sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens 1 Mio. Euro überschreiten.
     
  • Ergebnisse integrierter Stadtentwicklungskonzepte oder von Potenzialanalysen und Empfehlungen der Regionalforen werden bei der Projektförderung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt, sofern keine überregionalen Gesichtspunkte entgegenstehen. 

Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

Bitte sehen Sie diese Informationen unter der angegebenen Website ein. 

Kontakt

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der 
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Kaiserleistraße 29-35
63067 Offenbach am Main
 

Servicecenter: 0 (+49) 611 774-7343

Weiterführende Informationen

Konversionsförderung


Bitte beachten Sie, dass dies eine Zusammenfassung der Förderrichtlinie darstellt. Für eine vollständige Anzeige der Förderrichtlinie folgen Sie bitte dem angegebenen Link.